
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auszug)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Büro + Technik CVU Magdeburg GmbH im weiteren B+T genannt.
I. Allgemeine Bedingungen
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des nachstehenden Unternehmens.
2. Diese sind Bestandteil jedes Vertrages.
3. Die AGB gelten für Folgegeschäfte, auch wenn nicht nochmals darauf verwiesen wird.
4. Jede von den AGB abweichende Bedingung bedarf der schriftlichen Bestätigung der B+T.
5. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch nicht durch Stillschweigen oder durch Vornahme eine Leistung der B+T Vertragsinhalt.
II. Verbindlichkeit von Angebot und Vertragsabschluß
1. Ein Angebot der B+T erfolgt, falls nicht anders vereinbart, freibleibend.
2. Zwischen der B+T und dem Vertragspartner kommt ein Vertrag erst durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Bestätigung bzw. konkludentes Handeln der B+T zustande.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten über Leistung, Betriebskosten etc. sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
III. Preis
1. B+T berechnet gegenüber dem Vertragspartner den Preis nach der am Angebotstag gültigen Preisliste.
2. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager/Verkaufsstelle der B+T bzw. deren Erfüllungsgehilfen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
2. Eingehende Zahlungen können auch bei gegenteiliger Bestimmung durch den Vertragspartner auf die jeweils älteste Schuld angerechnet werden.
3. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn die B+T über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
4. Die B+T behält sich vor über die Annahme von Schecks nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber zu entscheiden.
5. Gutschrift für Schecks gilt stets vorbehaltlich der pünktlichen Einlösung. Sie erfolgt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen mit Wertstellung des Tages, an dem die B+T über den Gegenwert verfügt.
6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung eines Gegenanspruches nur berechtigt, wenn dieser von der B+T anerkannt und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
7. Bei Zahlungsverzug ist die B+T berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
8. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, ist die B+T berechtigt, nach ihrer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, kann die B+T
unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
IIV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der B+T. Sie darf erst nach vollständiger Bezahlung veräußert werden.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen bzw. zu vermieten.
3. Kommt der Vertragspartner den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verbindlichkeiten nicht nach, wird die Gesamtforderung gegen ihn sofort fällig.
VI. Liefertermin, Lieferfristen, Erfüllungsort, Leistungen
1. Die Lieferzeiten und Lieferfristen werden von der B+T nach Möglichkeit eingehalten.
2. Wird die B+T an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Verzögerungen – Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen (z. B. höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel u.ä.) – die trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, behindert, so verlängern sich die Lieferzeiten und Lieferfristen angemessen.
3. Der Vertragspartner kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er der B+T nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und diese für ihn erfolglos verstreicht.
4. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, wenn der Nachweis auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus in Absatz 2 genannten Gründen wird die B+T von ihrer Lieferpflicht frei. In diesen Fällen wird der Vertragspartner umgehend verständigt.
6. Teilleistungen sind zulässig.
7. Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht ab, so ist die B+T unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, a) auf Vertragserfüllung zu bestehen oder b) Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in entstandener Höhe zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Abnahmeverzug gerät.
8. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
9. Projektierungsleistungen, Montageleistungen, Einweisungen und Schulungen sind nicht Bestandteil des Kaufpreises und werden entsprechend gültiger Kalkulation gesondert berechnet.
VII. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand, die Anlieferung an den Vertragspartner unterliegt der Vereinbarung und geht zu seinen Lasten. Auf ausdrücklichen Wunsch und dessen Kosten schließt die B+T eine Transportversicherung für den Vertragspartner ab.
2. Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs der Ware geht auf den Vertragspartner über
a) bei Abholung um Zeitpunkt der übergabe
b) bei Versendung durch die B+T im Zeitpunkt der Verladung auf B+T Fahrzeuge.
3. Werden Abholung oder Versand ohne B+T Verschulden verzögert oder unmöglich, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
VIII. Mängelrügen, Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber der B+T anzuzeigen.
2. Mängel eines Teiles können nicht zur Beanstandung des Ganzen führen.
3. Ab Gefahrübergang gerechnet beträgt die Gewährleistungsfrist bis 24 Monate entsprechend den Bedingungen des Herstellers.
4. Soweit ein von der B+T zu vertretender Mangel vorliegt, wird die B+T nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vornehmen.
5. Ist die B+T zu Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Frist hinaus oder schlägt in sonstiger Weise fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder Vertragsrücktritt zu erklären.
6. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, insbesondere Bauteile mit limitierter Lebensdauer,
- unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler
- fahrlässiges Verhalten des Käufers
- Betrieb unter nicht genehmigten Netzanschlussbedingungen
- fehlerhafte Programmsoftware und Verarbeitungsdaten
- Feuchtigkeit, Feuer, Blitzschlag, Netzschwankungen, Staub
- Verwendung von typfremden Zubehör und/oder Verbrauchsmaterial
8. Die Gewährleistung erlischt gänzlich, wenn Typenschilder, Seriennummern u.ä. Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
IX. Software-Lizenzbedingungen
1. Die B+T besitzt die Urheberrechte an der von ihr hergestellten Software. Sie behält sich das alleinige Copyright sowie weitere Rechte vor.
2. Der Vertragspartner erwirbt an Softwareprodukten ein Nutzungsrecht. Eigentümerrechte oder ausschlieszlig;liche Nutzungsrechte erwirbt der Vertragspartner nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für den Fall, dass Vertragsgegenstand Softwareprodukte sind, die von anderen Unternehmen als der B+T hergestellt wurden, gelten die Nutzungsbedingungen dieser Unternehmen vorrangig.
4. Mit der Softwarelieferung gilt die Lizenz als erteilt, zugleich wird die entsprechende Lizenzgebühr fällig. Mit Vertragsabschluß gelten die Nutzungsbedingungen als anerkannt.
5. Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Softwarepreis enthalten und massen ggf. gesondert beauftragt und vergütet werden.
6. Die B+T ist nicht zur Wartung der Software verpflichtet, es sei denn, es wurde ein Softwarewartungsvertrag mit gesonderter Vergütung abgeschlossen.
7. Die Lieferung der Software erfolgt gespeichert auf Datenträger. Die Gewährleistung ist ausdrücklich auf technisch fehlerhafte Datenträgerspeicherung beschränkt.
8. Gegenstand des Vertrages ist ein Programm oder dessen Dokumentation, das im Sinne des vertragsgemäßen Gebrauchs grundsätzlich brauchbar ist. Nach technischem Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei und es kann ein Unterbrechungs- oder fehlerfreier Programmservice nicht gewährleistet werden.
9. Die B+T übernimmt keine Gewähr für Fehler bei der Softwareauswahl, für eine vom Vertragspartner selbst durchgeführte Installation oder für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Vertragspartner betriebenen, nicht von B+T bezogenen Hard- und Softwareprodukten.
10. Dies gilt ebenso, wenn die B+T zum Zeitpunkt der Auftragserteilung mit dem Vertragspartner Abstimmungen vorgenommen und Gespräche über den Bestellumfang geführt hat.
11. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für den Ersatz oder Verlust von Daten, die aufgrund einer Softwarelieferung entstanden sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.
X. Schutzrechte
1. Mit dem Kauf oder Erwerb einer Lizenz für die B+T-Waren erhält der Vertragspartner nicht das Recht, diese mit einem anderen Produkt zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Patent oder eine Patentanmeldung der B+T verletzt wird.
2. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform.
XI. Abschließende Bestimmungen
1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen der B+T und dem Vertragspartner aus Vertragsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten ist Magdeburg.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der B+T und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommt.